Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.1.2011, Az.: II-7 UF 99/10) hatte über einen Fall aus dem Elternunterhalt zu entscheiden. Die Mutter lebte im Heim, der Sozialhilfeträger kam für die ungedeckten Heimkosten auf, von denen er nun einen Teil von der Tochter der Frau zurückforderte. Diese lehnte dies mit der Begründung ab, dass ihr Einkommen unter der maßgeblichen Selbstbehaltsgrenze liege. Von ihrem Nettoeinkommen seien nämlich neben den unstrittigen Abzügen auch die Fahrtkosten für die wöchentlichen Besuche bei der Mutter im Heim abzusetzen.
Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger
Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger richtet sich nach § 94 SGB XII. In der Praxis wird diese Vorschrift hinsichtlich des Elternunterhalts in der Regel dann relevant, wenn ein Elternteil ins Heim zieht und seine Rente und ggf. Leistungen der Pflegeversicherung zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichen. Das Sozialamt übernimmt dann diese ungedeckten Heimkosten und fordert die erwachsenen Kinder zur Auskunftserteilung über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf, um zu prüfen, ob eventuell ein Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber dem Kind besteht. Wegen des sogenannten Nachrangprinzips der Sozialhilfe geht ein solcher Unterhaltsanspruch den Sozialhilfeleistungen vor.
Die Höhe der Unterhaltspflicht richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen im BGB. So wird dem Unterhaltspflichtigen ein bestimmter Selbstbehalt belassen, derzeit sind dies beim Elternunterhalt nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland 1500 € zzgl. der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Dabei werden vom Bruttoeinkommen Steuern und Sozialabgaben sowie z.B. berufsbedingte Aufwendungen und Kosten für eine zusätzliche Altersvorsorge abgezogen.
„Unbillige Härte“ im Sinne des § 94 SGB XII
Der Sozialhilfeträger hat jedoch bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen noch bestimmte sozialhilferechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen, so dass der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch und der auf den Sozialhilfeträger übergehende Anspruch nicht vollständig deckungsgleich sind. So kommt nach dem BGB durchaus auch ein Unterhaltsanspruch gegen die Enkel in Betracht, diese dürfen nach dem SGB XII vom Sozialamt jedoch nicht herangezogen werden.
Eine weitere Besonderheit ist die Regelung des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 SGB XII. Danach geht der Anspruch dann nicht über, wenn dies eine unbillige Härte darstellen würde. Auf diese Vorschrift hat sich nun das OLG in der oben beschriebenen Entscheidung gestützt. Allgemein geht die Rechtsprechung von einer unbilligen Härte aus, wenn soziale Belange durch die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vernachlässigt würden, beispielsweise, wenn ein Kind seine Eltern selbst in erheblichem Umfang pflegt und der Sozialhilfeträger dadurch andere Pflegeleistungen erspart. Im vorliegenden Fall hat nun das OLG das Aufrechterhalten der familiären Bindung durch die wöchentlichen Besuche als zu berücksichtigenden sozialen Belang eingestuft. So dienten der regelmäßige persönliche Kontakt den schützenswerten Interessen sowohl der Mutter als auch der Tochter.
Rechtsprechung uneinheitlich
Das OLG Düsseldorf hat der Frau also Recht gegeben, allerdings ist die obergerichtliche Rechtsprechung hier sehr uneinheitlich. Andere Gerichte haben etwa argumentiert, dass die Mutter indirekt die Besuchskosten trüge, wenn die Kinder ihre Unterhaltspflicht durch Abzug der Fahrtkosten reduzieren könnten, was offensichtlich unbillig sei. An dieser Stelle zeigt sich wieder der Unterschied zwischen familienrechtlicher Unterhaltspflicht und dem Anspruch des Sozialhilfeträgers nach § 94 SGB XII: Im konkreten obigen Fall werden die ungedeckten Heimkosten aus Sicht der Mutter ja auf jeden Fall übernommen- nur eben in voller Höhe vom Sozialhilfeträger und nicht auch von der Tochter.
Die Revision wurde vom Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, damit sich der BGH mit der Frage beschäftigt und es so zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung kommt.
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Leistungen der Pflegeversicherung, also etwa häusliche oder stationäre Pflegeleistungen, Pflegegeld für eine selbstbeschaffte Pflegekraft oder bestimmte Hilfsmittel bekommt nur, wer pflegebedürftig im gesetzlichen Sinne ist. Definiert wird der Begriff in § 14 SGB XI. Danach ist pflegebedürftig, wer wegen einer Krankheit oder Behinderung regelmäßig und dauerhaft für die Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe benötigt. Dazu gehören Hilfe bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Damit die Pflegekasse Leistungen gewährt, muss die Pflegebedürftigkeit einer der drei sog. Pflegestufen zugeordnet werden können. Eine Ausnahme gewährt nur § 45a SGB XI, der insbesondere bei dementen Personen mit erheblicher Einschränkung der Alltagsfähigkeiten, wie etwa einem besonderen Betreuungsbedarf aufgrund einer Weglauftendenz, zusätzliche Leistungen gewährt. Und zwar auch dann, wenn die Pflegestufe 1 nicht erreicht wird.
Verfahren bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Werden Leistungen der Pflegekasse beantragt, wird der Betroffene vom MDK (dem medizinischen Dienst der Krankenkassen) begutachtet, nur in wenigen Ausnahmefällen kann bereits nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten entschieden werden. Die Begutachtung soll in der Wohnung des Betroffenen stattfinden. Gegen den Willen des Betroffenen darf der MDK die Wohnung zwar nicht betreten, die Pflegekasse ist in einem solchen Fall jedoch berechtigt, den Leistungsantrag abzulehnen.
Der Antragsteller wird nun untersucht, außerdem kann der MDK mit dessen Einwilligung Stellungnahmen und Unterlagen der behandelnden Ärzte einholen, sowie Angehörige und Pflegepersonen befragen.
Im Gutachten wird dann festgestellt, in welchem Umfang der Betroffene Hilfeleistungen benötigt und ob die Voraussetzungen einer Pflegestufe vorliegen. Für die Pflegestufe 1 muss dabei der Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Durchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei die Hälfte der Zeit für die Grundpflege aufgewandt werden muss. In der Pflegestufe 2 müssen es insgesamt drei Stunden sein, dabei zwei Stunden Grundpflege, in der Pflegestufe drei mindestens fünf Stunden, davon vier für die Grundpflege.
Vorgehen gegen einen Ablehnungsbescheid
Nach der Begutachtung verschickt die Pflegekasse den Bescheid mit dem sie Leistungen einer bestimmten Pflegestufe entweder gewährt oder ablehnt. Innerhalb eines Monats kann man nun dagegen Widerspruch einlegen, sollte man mit der Entscheidung nicht einverstanden sein. So kann es sein, dass Leistungen ganz abgelehnt werden oder nur eine geringere als die beantragte Pflegestufe zuerkannt wird. Oder die zusätzlichen Betreuungsleistungen bei einer Demenzerkrankung werden nicht bewilligt.
Die Entscheidung ergeht dabei durch die Pflegekasse selbst, diese darf das Gutachten des MDK lediglich ihrer Entscheidung zugrunde legen. Sie ist jedoch, auch wenn dieser Eindruck in den entsprechenden Bescheiden häufig erweckt wird, nicht an die gutachterliche Einschätzung gebunden. Sie ist gezwungen, zu prüfen, ob die im Gutachten getroffenen Feststellungen stimmig sind. So kann es etwa sein, dass der Betroffene selbst unklare oder unzutreffende Aussagen gemacht hat. Wenn die tatsächlich pflegende Person bei der Begutachtung nicht anwesend ist, kann dies zu einer unzutreffenden Einschätzung der Situation durch den Gutachter führen. Häufig wird auch eingewandt, dass der MDK bei seinem Besuch einen ungewöhnlich guten Tag erwischt hat, der nicht typisch für den tatsächlichen Aufwand ist. Ein weiterer möglicher Fehler könnte eine mangelnde Beteiligung von Ärzten oder Angehörigen, die mit der Unterstützung des Hilfebedürftigen betraut sind, sein.
Alle diese Einwände können im Widerspruchsverfahren vorgebracht werden und eventuell zu einer zweiten Begutachtung durch den MDK führen. Wichtig ist eine ausführliche Begründung, z.B. mit dem Verweis auf Zeugen, die befragt werden können, etwa behandelnde Ärzte, Pflegekräfte und Angehörige. Zudem empfiehlt sich die Vorlage eines Pflegetagebuchs, in welchem über einen Zeitraum von mindestens einer Woche der tatsächliche Pflegeaufwand notiert wird.
Bleibt das Widerspruchsverfahren erfolglos, kann anschließend vor dem Sozialgericht geklagt werden.
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Das Elterngeld soll einen gewissen Ausgleich für den Verzicht auf Einkommen für die Zeit der Kindererziehung in den ersten Lebensmonaten schaffen und so auch Eltern mit einem mittleren Einkommen, welche früher nur in sehr geringem Maße Erziehungsgeld bekamen, die Entscheidung für ein Kind erleichtern, so die politische Zielsetzung. Über die Höhe des Elterngeldes im Einzelfall gibt es jedoch auch Jahre nach der Einführung noch gerichtliche Auseinandersetzungen.
Rechtslage nach dem BEEG
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bestimmt, dass die Höhe des Elterngeldes 67 Prozent des durchschnittlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes beträgt. Dabei gilt ein Höchstbetrag von 1800 € und ein Mindestbetrag von 300 €. Ausnahmsweise bleiben Monate, in denen die bzw. der Berechtigte Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld erhält, sowie solche, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung kein Einkommen erzielt wird bei der Berechnung unberücksichtigt. In diesem Fall gelten dann die jeweils vorangehenden Monate.
Gegen diese Berechnung klagte eine Mutter, verlor allerdings in allen Distanzen und nun auch vor dem Bundessozialgericht. Sie war innerhalb der fraglichen 12 Monate erkrankt, allerdings unabhängig von der Schwangerschaft. In dieser Zeit erhielt sie Krankengeld in Höhe von etwa 670 €, welches bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurde.
Berechnungsmaßstab verfassungsgemäß
Das Gericht wies die Revision zurück (Urteil vom 17.2.2011, Az.: B 10 EG 20/09 R), weil es sich bei dem Krankengeld nicht um Einkommen im Sinne des Gesetzes handele. Der Wortlaut des § 2 BEEG, der den Begriff des Erwerbseinkommens in Anlehnung an das Einkommenssteuergesetz definiert, sei eindeutig. Das Krankengeld sei eine Lohnersatzleistung und eben kein Einkommen. Auch seien die Fälle, in denen Monate unberücksichtigt blieben festgelegt, nicht schwangerschaftsbedingte Erkrankungen ausdrücklich nicht erfasst.
Diese Vorschriften verstoßen auch nicht gegen das Grundgesetz, so das BSG. Der Zweck des Elterngeldes rechtfertige es, nur auf das Erwerbseinkommen abzustellen sowie Ausnahmevorschriften für rein Erziehungs- oder schwangerschaftsbedingte Einkommensausfälle zu erlassen. Er habe dabei einen weiten Gestaltungsrahmen.
Gilt auch für Streik- und Arbeitslosengeld
Am gleichen Tag wies das BSG auch zwei ähnliche Revisionen zurück, bei denen die Klägerinnen innerhalb des Zwölfmonatszeitraums Arbeitslosengeld, bzw. Streikgeld wegen der Teilnahme an einem Arbeitskampf erhalten hatten. Auch hier handelt es sich um nicht berücksichtigungsfähige Lohnersatzleistungen. Es habe sich ein „allgemeines Erwerbsrisiko“ realisiert. Einkommensausfälle aufgrund der Arbeitsmarkts- oder der allgemeinen Wirtschaftslage, wegen Krankheit oder der Teilnahme am Streik hätten nun einmal andere Ursachen und damit auch andere Sicherungen, wie eben Kranken-, Arbeitslosen- oder Streikgeld. Mit dem Zweck des Elterngeldes indes hätten sie nichts zu tun. Es sei daher vom politischen Gestaltungsspielraum gedeckt und verfassungsgemäß, sie bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt zu lassen.
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Bemessung des GdB im Schwerbehindertenrecht
Eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch hat vielfältige rechtliche Auswirkungen, etwa bestimmte Steuererleichterungen, ein erhöhter Kündigungsschutz oder die Gewährung von Leistungen für Mehrbedarfe bei der Sozialhilfe.
Man erhält einen Schwerbehindertenausweis wenn ein GdB (=Grad der Behinderung) von mindestens 50 festgestellt ist. Ab einem GdB von 30 kann man sich auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen gleichstellen lassen. In den Schwerbehindertenausweis können zusätzlich sogenannte Merkzeichen eingetragen werden. So berechtigt z.B. das Merkzeichen aG (=außergewöhnlich gehbehindert) dazu, das Auto auf einem Schwerbehindertenparkplatz abzustellen.
Die behördliche Feststellung, welcher GdB vorliegt, ist insbesondere wenn mehrere gesundheitliche Einschränkungen bestehen, für den Betroffenen oft nicht leicht nachzuvollziehen.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung als Grundlage
Grundsätzlich liegt eine Behinderung ab einem GdB von 20 vor, in Zehnerschritten kann dieser dann bis 100 gehen. Um eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Entscheidung der Behörden zu gewährleisten, wurde früher auf die sogenannten „Anhaltspunkte“ für die ärztliche Gutachtertätigkeit zurückgegriffen. Seit dem 1.1.2009 gilt nun die Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese listet detailliert fast alle denkbaren Beeinträchtigungen gegliedert nach körperlichen Funktionsbereichen auf. Hat der Betroffene nur eine Einschränkung, ist er etwa blind, links unterschenkelamputiert oder hat Parkinson, dann lässt sich durch Zuhilfenahme dieser Tabelle ziemlich genau der GdB feststellen.
Kompliziert wird es jedoch, wenn mehrere Gesundheitsstörungen zusammenkommen. Dann kommt es auf eine Gesamtbetrachtung des gesundheitlichen Zustandes und weiterer Umstände an, mit Blick auf die Definition von Behinderung vor allem auf die Frage, welche Auswirkungen die Beeinträchtigungen insgesamt auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft haben. Beispielsweise könnte eine schwere Herzerkrankung, die nur noch eine mühsame Fortbewegung erlaubt, bei jemandem, der bereits im Rollstuhl sitzt eine geringere Auswirkung haben, da dessen Fortbewegungsmöglichkeiten schon vorher eingeschränkt waren. Ein bloßes Zusammenzählen der einzelnen GdB ist daher nicht erlaubt.
Auch besondere, über das für die jeweilige Gesundheitsstörung „normale“ hinausgehende seelische Beeinträchtigungen oder Schmerzen können im Einzelfall zu einem höheren GdB führen.
Ausgegangen wird bei der Bemessung von der Störung mit dem höchsten Einzel-GdB, dieser wird dann ggf. entsprechend erhöht.
Vorgehen gegen einen Feststellungsbescheid
Den Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis stellt man beim Versorgungsamt, welches in Freiburg beim Landratsamt in der Sautierstraße angesiedelt ist. Die oben dargestellten Grundsätze gelten jedoch auch, wenn die Begutachtung etwa im Rahmen eines Rentenverfahren erfolgt. Mit dem Antragsformular sollte man auch bereits vorliegende Arztbriefe oder Krankenhausberichte einreichen, dies verkürzt die Bearbeitungszeit.
Da lediglich die Feststellung der einzelnen Gesundheitsstörungen durch einen Arzt erfolgen muss, bei der daraus folgenden GdB-Bemessung es jedoch auf eine Gesamtschau der Beeinträchtigung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ankommt, kann diese Einschätzung der Behörde auch richterlich überprüft werden. Dies hat das Bundessozialgericht in einer neueren Entscheidung noch einmal klargestellt (Beschluss vom 9.12.2010, Az.: B 9 SB 35/10 B).
Daher lohnt es sich häufig, gegen die Entscheidung des Versorgungsamtes Widerspruch einzulegen. Im Rahmen eines Widerspruchs- oder eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens kann sich nämlich durchaus eine andere Beurteilung ergeben.
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Darlehen von Verwandten bei ALG-II-Bezug
In einer finanziellen Notlage sind häufig Verwandte am ehesten bereit, einem unter die Arme zu greifen. Geht einem Hartz-IV-Empfänger die Geschirrspülmaschine kaputt oder explodiert in einem Monat die Handyrechnung, so sind in den seltensten Fällen tatsächlich aus dem Regelsatz Rücklagen gebildet worden, auch wenn der Gesetzgeber sich dies so vorgestellt hatte. Also springen Eltern oder Geschwister kurzfristig ein.
Das Problem dabei: Im Grundsatz ist alles, was einem ALG-II-Empfänger zufließt, Einkommen. D.h. es muss beim Jobcenter angegeben werden und wird dann entsprechend auf die Leistung angerechnet.
Etwas anderes gilt bei einem Darlehen. Dieses stellt kein Einkommen dar, weil die Vermögenslage nicht verändert wird, da das Geld zurückgezahlt werden muss, es verbleibt nicht „zur endgültigen Verwendung“ (so das Bundessozialgericht, Urteil vom 17.6.2010, Az.: B 14 AS 46/09 R). Dies gilt selbstverständlich auch, wenn man sich das Geld von Verwandten „leiht“, bzw. juristisch korrekt ausgedrückt: Als zinsloses Darlehen gewähren lässt.
Anforderungen an den Darlehensvertrag
Auf eine besondere Zweckbestimmung für die Zahlung kommt es nicht an, es geht lediglich darum, ob ein wirksamer Darlehensvertrag nach dem BGB abgeschlossen wurde, so das Bundessozialgericht. Es werden jedoch hohe Anforderungen gestellt, wenn es darum geht, den ernst gemeinten Abschluss eines solchen nachzuweisen. Zweifel gehen dabei zu Lasten des ALG-II-Beziehers, wie durch ein neueres Urteil des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 18.1.2011, Az.: S 157 AS 26445/08) noch einmal deutlich klargestellt wurde. Kernfrage ist die Abgrenzung zu einer Schenkung oder Unterhaltszahlung; beides wäre anzurechnendes Einkommen.
Zivilrechtlich erfordert ein Darlehensvertrag keine besondere Form, er muss z.B. nicht schriftlich abgeschlossen werden. Ein Darlehen kann auch zinslos gewährt werden, Sicherheiten müssen nicht gegeben werden. In der Praxis werden diese Punkte bei einem Vertrag, etwa mit einer Bank, zwar üblicherweise vorliegen. Das Bundessozialgericht hat im oben genannten Urteil allerdings deutlich gemacht, dass das Jobcenter diese Anforderungen nicht auf ein Verwandtendarlehen übertragen darf, da dies nicht den familiären Beziehungen gerecht würde.
Rückzahlungsvereinbarung
Das zentrale Abgrenzungskriterium zu Schenkung oder Unterhaltszahlung stellt die Verabredung über die Rückzahlung des Geldes dar. Eine solche muss spätestens dann vorliegen, wenn das Geld fließt, so das Sozialgericht Berlin. Eine nachträgliche Vereinbarung würde dementsprechend nicht mehr akzeptiert. Wie oben ausgeführt, ist eine schriftliche Vereinbarung nicht nötig, es sollte jedoch glaubhaft gemacht werden können, dass eine solche vorgelegen hat, falls kein schriftlicher Darlehensvertrag besteht.
In der Praxis empfiehlt es sich also, bevor man einem Verwandten, der Hartz IV bezieht, Geld leiht, dies schriftlich niederzulegen, zu datieren und von beiden unterschreiben zu lassen. In der Vereinbarung sollte man klar festhalten, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht.
Sollte man keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben, muss man den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass das Geld nur geliehen wurde und dass ein nachvollziehbarer Grund dafür vorlag, substanziiert darlegen können. Die Jobcenter bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit sehr streng.
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ALG II und Private Krankenversicherung
Das Problem ist gar nicht so selten: Es betrifft vor allem erwerbslose ehemalige Selbständige. Sie beziehen SGB II -Leistungen und sind privat krankenversichert.
Wenn jemand Hartz-IV-Empfänger wird, übernimmt im „Normalfall“ das Jobcenter die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung, für den Betroffenen selbst ändert sich in der Praxis an seinem Krankenversicherungsschutz nichts. Anders bei den privat Versicherten: Diese haben zwar einen Anspruch auf Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung bisher allerdings nicht in der vollen Höhe ihrer tatsächlichen Kosten.
Bis zum 31.12.2008 war die Gesetzeslage noch anders. Vormals privat versicherte Personen waren mit Beginn des Alg-II-Bezuges automatisch gesetzlich krankenversichert. Seither sind die privaten Versicherungsunternehmer verpflichtet, einen sogenannten Basistarif anzubieten, in den diejenigen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, aufgenommen werden müssen.
Deckelung der Zuschüsse
Nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften besteht zwar ein Anspruch auf Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen, dieser ist jedoch auf die Höhe des Beitragssatzes eines SGB-II-Empfängers, der gesetzliche krankenversichert ist, beschränkt. Zwar sind die Versicherungsunternehmen verpflichtet, von Personen, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder XII sind, oder durch die Versicherungsbeiträge würden, nur den halbierten Beitrag zu verlangen. Dennoch bleiben die Unterschiede teilweise gravierend. Denn laut Gesetz sind die Versicherer lediglich verpflichtet, den Basistarif höchstens so teuer zu machen, wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenkasse ist. Dieser beträgt zur Zeit allerdings etwa 575 €, halbiert also 287,50 € während der o.g. Beitrag zur gesetzlichen KV nur etwa 130 € hoch ist. Hier kam es zu erheblichen Kostenunterschieden, für die der Versicherte aus dem Regelsatz aufkommen musste. Viele konnten Ihre Versicherungsbeiträge daher nicht mehr bezahlen, worauf die Versicherungsunternehmen auch ganz knallhart mit Mahn- und Vollstreckungsbescheiden reagierten, da der Versicherte zur Beitragszahlung verpflichtet bleibt.
Entscheidung des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht hat im Januar (Urteil vom 18.1.2011, Az. B 4 AS 108/10 R) auf diese unzumutbare Lage reagiert und die Jobcenter verpflichtet, diese „Beitragslücke“ zu schließen, indem sie die Beiträge im notwendigen Umfang und nicht bloß in Höhe der Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung übernehmen. Eine Höhenbeschränkung ergibt sich also nur noch aus dem o.g. hälftigen Beitrag des Basistarifes. Ist der tatsächlich gezahlte Beitrag niedriger (häufig bei jungen und gesunden Versicherten, die günstige Tarife abgeschlossen hatten) wird dieser übernommen. Das Gericht begründet seine Auffassung mit einer Regelungslücke im Gesetz. Der Gesetzgeber habe diesen Fall schlicht übersehen, zudem läge auch eine Beeinträchtigung des verfassungsmäßig garantierten Existenzminimums vor, da die teilweise hohen Beträge nicht aus dem Regelsatz beglichen werden könnten.
In der Praxis sollte wer privat krankenversichert ist, seine Bewilligungsbescheide genau daraufhin überprüfen, ob tatsächlich die Beiträge in voller Höhe übernommen wurden. Insbesondere für Bescheide in der Vergangenheit wird das oft nicht der Fall sein. Auch diese Bescheide können trotz Ablauf der Widerspruchsfrist noch geändert werden, da hier das Recht unrichtig angewandt wurde, so dass der Bescheid rechtswidrig ist. Aber auch aktuell werden bei der Umsetzung des Urteils von den Jobcentern häufig Fehler gemacht. So wird angenommen, dass der Basistarif stets der günstigste Tarif sei und von den Leistungsbeziehern verlangt, den Tarif zu wechseln. Dies ist aber unzutreffend- der Basistarif ist sogar recht teuer, da die Versicherer gezwungen sind, hier jeden unabhängig von seinen gesundheitlichen Risiken zu versichern. Auch wenn ein Tarif einen Selbstbehalt vorsieht, weigern sich die Jobcenter mitunter, diesen zu übernehmen, selbst wenn dies immer noch billiger wäre, als den halben Basistarif zu bezahlen. Wer privat krankenversichert ist, sollte sich daher jeden Bewilligungsbescheid genau ansehen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen.
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Die Stadt Freiburg wird zukünftig die Kosten für rezeptpflichtige Mittel zur Empfängnisverhütung von ALG II- und Grundsicherungsbezieherinnen übernehmen, dies hat der Gemeinderat am 15.03.2011 beschlossen.
Der Regelsatz für einen Erwachsenen Hartz-IV-Empfänger beträgt monatlich 359 €, für Gesundheitspflege sind dabei etwa 15 € veranschlagt. Davon müssen zum Beispiel die Praxisgebühr und Zuzahlungen für Medikamente geleistet werden. Die Anti-Baby-Pille kostet im Monat im Durchschnitt ca. 12 €. Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die ärztliche Untersuchung, Beratung über Empfängnisverhütung und die Verordnung rezeptpflichtiger Mittel, wie etwa die Pille. Die Kosten für die Verhütungsmittel selbst werden jedoch nur bis zum 20. Lebensjahr übernommen. Für nicht krankenversicherte Personen, die Sozialhilfe bekommen, werden die gleichen Leistungen nach § 49 SGB XII gewährt.
Das inzwischen berühmte Urteil des BVerfG vom Februar 2010 hat den Gesetzgeber neben der Neuberechnung der Regelsätze auch dazu verpflichtet, einen zusätzlichen, über den monatlichen Festbetrag hinausgehenden Leistungsanspruch für einen „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf“ zu schaffen. Dies hat nun in § 21 IV SGB II eine gesetzliche Regelung gefunden. Hierunter könnten auch die Kosten für Verhütungsmittel fallen, dann wären für die Kostenerstattung entsprechend die Jobcenter zuständig, Kostenträger wäre der Bund. Dieser Auffassung ist auch die Stadt Freiburg und will mit einer Musterklage versuchen, die Rechtslage zu klären.
Verschiedene Stellen zur Schwangerschaftskonfliktberatung haben für die Stadt Freiburg eine zunehmende Zahl an Abtreibungen und ungewollten Schwangerschaften der genannten Personengruppen ausgemacht und bereits im Jahr 2009 den Gemeinderat auf dieses Problem hingewiesen. Daraufhin hat dieser mit den Stimmen der Fraktionen von Junges Freiburg/Die Grünen, SPD, Unabhängigen Listen und Freien Wählern die Verwaltung damit beauftragt, die Kostenübernahme rechtlich zu prüfen, die Erfahrungen aus den Vergleichsstädten Mannheim, Heidelberg und Karlsruhe auszuwerten und ein Verfahren zu erarbeiten.
Pilotprojekt ab Juli 2011
Der Freiburger Stadtrat hat jetzt beschlossen, dass die Stadt die Kosten für ärztlich verordnete Verhütungsmittel für Hartz-IV und Grundsicherungsempfängerinnen zunächst im Rahmen eines Pilotprojektes als freiwillige Leistung übernimmt.
Der Antrag soll bei den Beratungsstellen des Diakonischen Werkes, donum vitae Freiburg, pro familia Freiburg oder dem Sozialdienst katholischer Frauen gestellt werden. Diese leiten ihn dann zur Kostenerstattung an das Sozialamt weiter.
Neben der Hilfebedürftigkeit aufgrund fehlender finanzieller Mittel, nachgewiesen durch den Bewilligungsbescheid für laufende Leistungen nach dem SGB II oder XII, müssen zusätzlich noch „psychosoziale Kriterien“ vorliegen. Hierfür gibt es eine Liste von 16 Punkten, von denen zwei erfüllt sein müssen. Beispiele sind etwa massive Beziehungskonflikte, Gewalterfahrung, Sucht in der Familie, beengte Wohnraumverhältnisse, Ausbildung oder Überschuldung. Um diese zusätzliche Anforderung gab es Diskussionen, insbesondere die Liste Unabhängiger Frauen ist gegen die Beschränkung. Die Kriterien seien jedoch „mit Absicht weit gefasst“, so ein grünes Gemeinderatsmitglied, so dass die Hürden nicht allzu hoch sein sollten.
Die Regelung wird voraussichtlich im Juli 2011 in Kraft treten und zunächst für ein Jahr gelten, dann soll das Projekt geprüft werden. Veranschlagt werden Kosten in Höhe von ca. 36 000 € jährlich.
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